§ 1 Name, Sitz und Zweck
1. Im Jahr 1913 versammelten sich „Lustige Brüder“ im Gasthaus Ballmann und gründeten den Kerwe- und Karnevalverein „Lustige Brüder“ Johannisberg. Im Jahre 1960 erhielt der Verein den Namen Johannisberger Carneval Verein 1913 (JCV).
2. Der Verein hat seinen Sitz in 65366 Geisenheim.
- 3. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen, danach trägt er den Namenszusatz „e.V.“
- 4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
- des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- 5. Der Verein ist unpolitisch und hat den Zweck, den Humor sowie die traditionelle Pflege des
- Brauchtums zu fördern, insbesondere die Pflege des Karnevals.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittel des Vereins
- 1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
- erhalten keine persönlichen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- 2. Zweckgebundene Zuwendungen an den Verein seitens der Behörden, Verbänden oder Privat
- dürfen nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.
- 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
- unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind :
1. ordentliche aktive oder passive Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahrs,
2. Kinder und jugendliche Mitglieder,
3. Ehrenmitglieder.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
- 1. Die Mitgliedschaft (aktiv und passiv) wird erworben durch eine Beitrittserklärung, über
- deren Annahme der Vorstand entscheidet.
- 2. Für Kinder und Jugendliche muß das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters vorliegen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod,
- b) freiwilligen Austritt,
- der nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 4 Wochen vorher dem
- Vorstand schriftlich mitzuteilen ist;
- c) Ausschluß,
- wenn es das Ansehen des Vereins aufgrund vereinsschädigenden Verhaltens erfordert oder ein
- Mitglied auch nach wiederholter Aufforderung mit der Beitragszahlung in Verzug bleibt.
- Gegen diesen Beschluß des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen binnen einer Frist von 4
- Wochen das Recht zu, schriftlich Widerspruch einzulegen, in der nächsten
- Mitgliederversammlung zu erscheinen, sich zu den Vorwürfen zu äußern und eine Entscheidung
- der Mitgliederversammlung herbeizuführen.
- 2. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein enden alle entsprechenden Rechte und Pflichten und das
- ehemalige Mitglied hat sämtliches Vereinseigentum unverzüglich zurückzugeben.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder sind berechtigt,
- a) an den Mitgliederversammlungen aktiv teilzunehmen,
- b) Anträge zu stellen.
2. Wahl- und stimmberechtigt sind
- a) ordentliche aktive und passive Mitglieder ab dem 18.Lebensjahr
- b) Ehrenmitglieder
Wählbar sind
- a) ordentliche Mitglieder ab dem 18.Lebensjahr
- b) Ehrenmitglieder
3. Jedes Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt,
- a) den Verein mit seinen Zielen bestmöglich zu unterstützen,
- b) den in der Mitgliederversammlung festgelegten
- Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß zu entrichten.
- (z.Zt. DM 16,00/jährlich),
- c) die Vereinssatzung anzuerkennen und zu befolgen.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan.
- 2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst im 2.Quartal – vom Vorstand
- einzuberufen und wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
- 3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins
- dies erfordert.
- a) vom Vorstand,
- b) auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der stimmberechtigten
- Mitglieder.
- 4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat spätestens 14 Tage vorher durch schriftliche
- Einladung – unter Angabe der Tagesordnungspunkte – zu erfolgen. Sie wird darüber hinaus
- in den Vereinsnachrichten der Lokalpresse bekannt gemacht.
5. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen.
- 6. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäß erfolgter Einladung – unabhängig von der
- Zahl der erschienenen Mitglieder – beschlussfähig.
§ 10 Der Vorstand
1. Dem Vorstand gehören an:
- a) der 1.Vorsitzende
- b) der 2.Vorsitzende
- c) der 1.Kassierer
- d) der 2.Kassierer
- e) der 1.Schriftführer
- f) der 2.Schriftführer
- g) der Inventarverwalter
- h) 2 Beisitzer
2. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
- a) der 1.Vorsitzende
- b) der 2.Vorsitzende
- c) der 1.Kassierer
- d) der 1.Schriftführer.
3. Bei besonderem Bedarf kann der Vorstand erweitert werden. (z.B. Festausschuss).
4. Der geschäftsführende Vorstand soll sich nach Möglichkeit monatlich treffen;
bei Bedarf wird der gesamte Vorstand einberufen.
5. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
- 6. Der gesamte Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
- Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und
- sich darunter mindestens 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes befinden.
- 7. Über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die jedem Vorstandsmitglied
- auf Anfrage zu übergeben sind.
- 8. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
- gewählt. Sind zwischenzeitlich Ergänzungswahlen erforderlich, ist dazu eine
- Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 11 Wahlen und Abstimmungen
- 1. Wahlen erfolgen grundsätzlich offen durch Handaufheben, es sei denn, es wird ein Antrag
- auf geheime Wahl gestellt.
- 2. Die Wahl eines abwesenden Mitgliedes ist möglich, wenn sich dieses vor dem Wahltermin
- zur Annahme der Wahl schriftlich bereit erklärt hat.
§ 12 Ehrungen
1. Als besondere Auszeichnungen werden Vereins – Ehrennadeln vergeben; bei
- a) 11 Jahren Mitgliedschaft – eine bronzene Nadel
- b) 22 Jahren Mitgliedschaft – eine silberne Nadel
- c) 33 Jahren Mitgliedschaft – eine goldene Nadel
- d) bei 44 -jähriger Mitgliedschaft die Ernennung zum Ehrenmitglied
- 2. Alle Ehrennadeln sowie die Ernennung zum Ehrenmitglied können bei besonderen
- Verdiensten durch Beschluss der Mitgliederversammlung gegebenenfalls auch nach
- kürzeren Zeiträumen vergeben werden.
§ 13 Inventar
- 1. Der Inventarverwalter führt eine Bestandsliste des vereinseigenen Inventars, die bei
- Neuzugängen entsprechend zu ergänzen ist.
- 2. Über Anschaffungen des Vereins beschließt ausschließlich der Vorstand, ggf.
- auf Antrag seitens der Mitglieder.
§ 14 Beitragszahlung / Rechnungswesen
- 1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe in der
- Mitgliederversammlung festgelegt wird.
- Kinder und jugendliche Mitglieder zahlen den halben Beitragssatz.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
2. Bei Beitragsrückständen wird nach § 6, Absatz c verfahren.
3. Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
- 4. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist vom Kassierer Buch zu führen und eine
- Jahresabrechnung zu erstellen.
5. Die Kassenprüfer
- a) werden in jährlichem Wechsel von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt,
- b) dürfen einmal wiedergewählt werden,
- c) dürfen nicht dem Vorstand angehören,
- d) erstatten der Mitgliederversammlung den Prüfbericht.
§ 15 Vereinsauflösung
- 1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens hierfür ein berufenen
- außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 aller
- Stimmberechtigten erfolgen.
- 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
- an die Stadt Geisenheim – mit der Auflage, diese Mittel ausschließlich für wohltätige
- Zwecke im Stadtteil Johannisberg zu verwenden.
§ 16 Satzungsänderungen
- 1. Ein Antrag auf Satzungsänderung muss bei dem Vorstand schriftlich, unter ausführlicher
- Begründung, gestellt werden.
- 2. Eine Satzungsänderung kann nur mit der Mehrheit von 2/3 der auf der
- Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder vorgenommen werden.
§ 17 Inkrafttreten1
- Die Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 20. Januar 1997
- beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft, alle vor ihr erschienen Ausgaben verlieren
- ihre Gültigkeit.
Johannisberg, den 20. Januar 1997
(beschlossen in der Mitgliederversammlung am 20. Januar 1997)
Die Satzung wurde unterzeichnet von:
Heinz Höpp, Rudolf Edinger, Elsbeth Schwanke, Norbert Thomas, Andreas Jakobi, Heike Thomas-Zuffer, Rolf Schmidt.