Johannisberger Carneval Verein 1913 e.V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck

1. Im Jahr 1913 versammelten sich „Lustige Brüder“ im Gasthaus Ballmann und gründeten den Kerwe- und Karnevalverein „Lustige Brüder“ Johannisberg. Im Jahre 1960 erhielt der Verein den Namen Johannisberger Carneval Verein 1913 (JCV).

2. Der Verein hat seinen Sitz in 65366 Geisenheim.

3. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen, danach trägt er den Namenszusatz „e.V.“
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
5. Der Verein ist unpolitisch und hat den Zweck, den Humor sowie die traditionelle Pflege des
Brauchtums zu fördern, insbesondere die Pflege des Karnevals.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittel des Vereins

1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine persönlichen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Zweckgebundene Zuwendungen an den Verein seitens der Behörden, Verbänden oder Privat
dürfen nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins sind :

1. ordentliche aktive oder passive Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahrs,

2. Kinder und jugendliche Mitglieder,

3. Ehrenmitglieder.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft (aktiv und passiv) wird erworben durch eine Beitrittserklärung, über
deren Annahme der Vorstand entscheidet.
2.             Für Kinder und Jugendliche muß das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters vorliegen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch

a) Tod,

b)  freiwilligen Austritt,
der nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 4 Wochen vorher dem
Vorstand schriftlich mitzuteilen ist;
c) Ausschluß,
wenn es das Ansehen des Vereins aufgrund vereinsschädigenden Verhaltens erfordert oder ein
Mitglied auch nach wiederholter Aufforderung mit der Beitragszahlung in Verzug bleibt.
Gegen diesen Beschluß des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen binnen einer Frist von 4
Wochen das Recht zu, schriftlich Widerspruch einzulegen, in der nächsten
Mitgliederversammlung zu erscheinen, sich zu den Vorwürfen zu äußern und eine Entscheidung
der Mitgliederversammlung herbeizuführen.
2. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein enden alle entsprechenden Rechte und Pflichten und das
ehemalige Mitglied hat sämtliches Vereinseigentum unverzüglich zurückzugeben.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder sind berechtigt,

a)  an den Mitgliederversammlungen aktiv teilzunehmen,
b)  Anträge zu stellen.

2. Wahl- und stimmberechtigt sind

a)  ordentliche aktive und passive Mitglieder ab dem 18.Lebensjahr
b)  Ehrenmitglieder

Wählbar sind

a)  ordentliche Mitglieder ab dem 18.Lebensjahr
b)  Ehrenmitglieder

3. Jedes Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt,

a)  den Verein mit seinen Zielen bestmöglich zu unterstützen,
b)  den in der Mitgliederversammlung festgelegten
Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß zu entrichten.
(z.Zt. DM 16,00/jährlich),
c)  die Vereinssatzung anzuerkennen und zu befolgen.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan.

2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst im 2.Quartal – vom Vorstand
einzuberufen und wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins
dies erfordert.
a)  vom Vorstand,
b)  auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der stimmberechtigten
Mitglieder.
4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat spätestens 14 Tage vorher durch schriftliche
Einladung – unter Angabe der Tagesordnungspunkte – zu erfolgen. Sie wird darüber hinaus
in den Vereinsnachrichten der Lokalpresse bekannt gemacht.

5. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen.

6. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäß erfolgter Einladung – unabhängig von der
Zahl der erschienenen Mitglieder – beschlussfähig.

§ 10 Der Vorstand

1. Dem Vorstand gehören an:

a)  der 1.Vorsitzende
b)  der 2.Vorsitzende
c)  der 1.Kassierer
d)  der 2.Kassierer
e)  der 1.Schriftführer
f)  der 2.Schriftführer
g) der Inventarverwalter
h)  2 Beisitzer

2. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

a)  der 1.Vorsitzende
b)  der 2.Vorsitzende
c)  der 1.Kassierer
d)  der 1.Schriftführer.

3. Bei besonderem Bedarf kann der Vorstand erweitert werden. (z.B. Festausschuss).

4.  Der geschäftsführende Vorstand soll sich nach Möglichkeit monatlich treffen;

bei Bedarf wird der gesamte Vorstand einberufen.

5. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

6. Der gesamte Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und
sich darunter mindestens 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes befinden.
7. Über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die jedem Vorstandsmitglied
auf Anfrage zu übergeben sind.
8. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Sind zwischenzeitlich Ergänzungswahlen erforderlich, ist dazu eine
Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 11 Wahlen und Abstimmungen

1.  Wahlen erfolgen grundsätzlich offen durch Handaufheben, es sei denn, es wird ein Antrag
auf geheime Wahl gestellt.
2. Die Wahl eines abwesenden Mitgliedes ist möglich, wenn sich dieses vor dem Wahltermin
zur Annahme der Wahl schriftlich bereit erklärt hat.

§ 12 Ehrungen

1.  Als besondere Auszeichnungen werden Vereins – Ehrennadeln vergeben; bei

a) 11 Jahren Mitgliedschaft – eine bronzene Nadel
b)  22 Jahren Mitgliedschaft – eine silberne Nadel
c)  33 Jahren Mitgliedschaft – eine goldene Nadel
d) bei 44 -jähriger Mitgliedschaft die Ernennung zum Ehrenmitglied
2. Alle Ehrennadeln sowie die Ernennung zum Ehrenmitglied können bei besonderen
Verdiensten durch Beschluss der  Mitgliederversammlung gegebenenfalls auch nach
kürzeren Zeiträumen vergeben werden.

§ 13 Inventar

1. Der Inventarverwalter führt eine Bestandsliste des vereinseigenen Inventars, die bei
Neuzugängen entsprechend zu ergänzen ist.
2. Über Anschaffungen des Vereins beschließt ausschließlich der Vorstand, ggf.
auf Antrag seitens der Mitglieder.

§ 14 Beitragszahlung / Rechnungswesen

1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe in der
Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Kinder und jugendliche Mitglieder zahlen den halben Beitragssatz.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

2. Bei Beitragsrückständen wird nach § 6, Absatz c verfahren.

3. Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

4. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist vom Kassierer Buch zu führen und eine
Jahresabrechnung zu erstellen.

5. Die Kassenprüfer

a) werden in jährlichem Wechsel von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt,
b)  dürfen einmal wiedergewählt werden,
c)  dürfen nicht dem Vorstand angehören,
d)  erstatten der Mitgliederversammlung den Prüfbericht.

§ 15 Vereinsauflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens hierfür ein berufenen
außerordentlichen  Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 aller
Stimmberechtigten erfolgen.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
an die Stadt Geisenheim – mit der Auflage, diese Mittel ausschließlich für wohltätige
Zwecke im Stadtteil Johannisberg zu verwenden.

§ 16 Satzungsänderungen

1. Ein Antrag auf Satzungsänderung muss bei dem Vorstand schriftlich, unter ausführlicher
Begründung, gestellt werden.
2. Eine Satzungsänderung kann nur mit der Mehrheit von 2/3 der auf der
Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder vorgenommen werden.

§ 17 Inkrafttreten1

Die Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 20. Januar 1997
beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft, alle vor ihr erschienen Ausgaben verlieren
ihre Gültigkeit.

Johannisberg, den 20. Januar 1997

(beschlossen in der Mitgliederversammlung am 20. Januar 1997)

Die Satzung wurde unterzeichnet von:

Heinz Höpp, Rudolf Edinger, Elsbeth Schwanke, Norbert Thomas, Andreas Jakobi, Heike Thomas-Zuffer, Rolf Schmidt.

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